Zuger Unternehmen unter Druck mit neuer OECD-Steuer

von | 31. Januar 2024 | Aussenwirtschaft, Finanzen & Steuern, Standort Zug, Zuger Wirtschaftskammer

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Einführung der OECD-Mindestbesteuerung: Jetzt gilt’s ernst!

Es war bis zur letzten Minute unklar: Wird die Schweiz die OECD-Mindeststeuer in einer Hauruck-Übung wirklich schon auf den 1. Januar 2024 einführen? Zwei Tage vor Weihnachten hat der Bundesrat entschieden: Ja. Damit soll verhindert werden, dass Steuersubstrat vorübergehend ins Ausland fliesst und die Schweiz wieder einen Sonderweg geht.

Am 18. Juni 2023 haben Volk und Stände dem Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen mit grosser Mehrheit zugestimmt. Auch der Tiefsteuerkanton Zug hat damals mit deutlichen 82 Prozent Ja gestimmt.

Damit erhielt der Bundesrat die Kompetenz, die OECD/G20-Mindestbesteuerung temporär auf dem Verordnungsweg umzusetzen. Die Übergangsbestimmung in der Bundesverfassung sieht dazu eine sogenannte Ergänzungssteuer vor. Innerhalb von sechs Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung muss der Bundesrat dem Parlament ein Gesetz vorlegen, das die Mindestbesteuerungsverordnung (MindStV) ablöst.

Die Mindestbesteuerung wird in Form einer nationalen Ergänzungssteuer umgesetzt. Mit dieser Ergänzungssteuer stellt die Schweiz im Inland eine Mindestbesteuerung von 15 Prozent von grossen, international tätigen Unternehmensgruppen mit einem Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro sicher. Für die rund 400 betroffenen Unternehmen im Kanton Zug heisst das: Mit Hochdruck an der Einführung arbeiten; ein Prozess, der natürlich schon vor der Abstimmung begonnen hat. Die Umstellung geht mit einem relativ grossen administrativen und finanziellen Aufwand einher.

Die Übergangsbestimmung in der Verfassung enthält zentrale Vorgaben für die Verordnung. Im Rahmen dieser Vorgaben hat sich der Bundesrat bei der Umsetzung der Mindestbesteuerung in der Schweiz an folgenden Kriterien orientiert:

  • Internationale Kompatibilität: Das schweizerische Regelwerk soll international akzeptiert sein, um in der Schweiz ansässigen Unternehmen möglichst grosse Rechtssicherheit zu gewähren. Dafür muss die Verordnung mit dem Regelwerk der OECD/G20 übereinstimmen.
  • Volkswirtschaftliche Interessen der Schweiz wahren: Dort, wo es das Regelwerk der OECD/G20 explizit zulässt oder vorsieht, sollen Spielräume und Wahlrechte im Interesse des Standortes Schweiz genutzt werden.
  • Administrative Hürden vermeiden: Der administrative Aufwand für Unternehmen und kantonale Steuerverwaltungen soll so tief wie möglich gehalten werden.

Die Zuger Wirtschaftskammer wird das Thema OECD-Mindeststeuer aufgrund der Aktualität an der traditionellen Steuerveranstaltung vom 19. März 2024 im Detail aufgreifen, zusammen mit den organisierenden Partnerverbänden, Zuger Treuhändervereinigung und dem Advokatenverein.

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IN EIGENER SACHE

Gerne weisen wir heute schon auf unsere nächste Veranstaltung zum Thema «Steuern» vom 19. März 2024 hin, die an der HSLU Hochschule Luzern in Rotkreuz stattfindet.

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